SATZUNG
Förderverein Realschule
Korschenbroich e.V.
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
1.
Der
Verein führt den Namen:
"Förderverein der
Städt. Realschule Korschenbroich e.V.".
2.
Der
Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich und soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Neuss eingetragen werden.
3.
Das
Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das Schuljahr beginnt am 1. August und
endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des
Vereins
1.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch
die ideelle und materielle Förderung der Städt. Realschule Korschenbroich
und ihrer Aufgaben, insbesondere durch:
-
Ausgestaltung der Schuleinrichtung, soweit diese Ausgaben nicht durch den
Schulhaushalt gedeckt werden
-
Förderung der Schulbibliothek
-
Förderung aller Unterrichtsmöglichkeiten
-
Förderung der musischen und sportlichen Erziehung der Schüler
-
Unterstützung bei Schulwanderungen, Ausflügen und Schulfeiern
-
Unterstützung in sozialen Härtefällen
-
Förderung begabter Schüler
-
Pflege der Beziehungen zur Stadt Korschenbroich und zur Öffentlichkeit
sowie Zusammenarbeit mit ortsansässigen Institutionen
-
Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung
2) Der Zweck des
Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Das Vermögen des Vereins und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist
parteilos und konfessionell neutral.
3) Keine Person
darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Eintritt und
Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
ist schriftlich zu beantragen, die Aufnahme wird schriftlich bestätigt.
§ 5 Austritt und
Ende der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2.
Der
Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die hierzu
abzugebende Erklärung bedarf der Schriftform und muss spätestens drei
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
§ 6 Ausschluss
von Mitgliedern
1.
Der
Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an seine letzte bekannte Adresse
seinen Beitrag nicht entrichtet hat oder das Vereinswohl gefährdet oder
sich unehrenhafte Handlungen hat zuschulden kommen lassen.
2.
Vor
einer Entscheidung, durch die ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist
dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3.
Über
den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit. Der
Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an seine letzte
bekannte Adresse bekannt zu geben.
4.
Der
Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses
Einspruch einlegen. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Über den
Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung, sofern
nicht der Vorstand dem Einspruch stattgibt.
5.
Bezüglich eines etwa gestellten Wiederaufnahmeantrages eines
ausgeschlossenen Mitgliedes gilt Absatz 4, Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 7 Beiträge
1.
Der
Verein erhebt einen Beitrag je Geschäftsjahr. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2.
Der
Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist
jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert an
den Kassenführer zu zahlen. Für eine im Laufe eines Geschäftsjahres
beginnende Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag anteilig zu entrichten.
3.
Studenten, Bundeswehrangehörige, Ersatzdienstleistende und ehemalige
Schüler in Ausbildung entrichten die Hälfte des Jahresbeitrages. Die
Verringerung des Beitrages endet mit dem Ablauf von fünf Jahren nach
Verlassen der Schule. Sofern sich das Mitglied nach Ablauf dieser Frist
weiterhin in Ausbildung befindet, kann weitere Verringerung durch den
Vorstand auf Antrag erfolgen.
4.
Der
Kassenführer kann auf schriftlichen Antrag Ratenzahlung bewilligen.
5.
Er
darf freiwillige Spenden auch von Nichtmitgliedern annehmen. Diese
freiwilligen Zuwendungen dürfen ebenfalls nur zur Verwirklichung des
gemeinnützigen Zweckes des Vereins erfolgen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins
sind
1.
die
Mitgliederversammlung
2.
der
Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
In
jedem Geschäftsjahr ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten, die
spätestens drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen ist.
2.
Die
Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a)
Geschäftsbericht des Vorstandes und des Kassenprüfers
b)
Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers
c)
Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
d)
Behandlung vorliegender Anträge
e)
Verschiedenes
3.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a)
ersatzlos gestrichen.
b)
auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Der
Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten. Die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss bis spätestens sechs
Wochen nach ihrer Beantragung erfolgen.
4.
Der
Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
5.
Zu
jeder Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt
ihrer Abhaltung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die
Einladung wird in den Klassen verteilt, durch Aushang in der Schule, im
Internet auf der Homepage der RS Korschenbroich (Link Förderverein) sowie
im Amtsblatt der Stadt Korschenbroich bekannt gegeben.
6.
Jedes
Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bestimmter Gegenstand auf die
Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muss mindestens fünf (5) Tage vor
dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht
sein.
7.
Der
Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die
Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der eingebrachte Antrag als abgelehnt.
9.
Zur
Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Änderung der
Vereinssatzung muss als besonderer Punkt in der Tagesordnung angegeben
sein.
10.
Über
den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Diese ist vom Leiter der Vereinsversammlung und von dem
bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in die Niederschrift wörtlich aufzunehmen.
§ 10 Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus
a)
dem
Vorsitzenden
b)
dem
stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer
c)
dem
Kassenführer
d)
ersatzlos gestrichen
e)
dem
Schulleiter bzw. seinem Stellvertreter als geborene Mitglieder
2.
Die
Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig und Mitglieder des Vereins
sein.
3.
Die
Vorstandsmitglieder brauchen keine Kinder in der schulischen Ausbildung
der Städt. Realschule Korschenbroich zu haben.
§ 11 Befugnisse
des Vorstandes
1.
Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder für sich alleine
vertretungsberechtigt ist.
Im Innenverhältnis
wird festgelegt, dass der Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende den Verein vertreten.
2.
Der
Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die
Beschlussfassung nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung
vorbehalten ist.
3.
Grundstücke darf der Vorstand nur erwerben, veräußern oder belasten, wenn
ihn die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit dazu
ermächtigt hat.
4.
Der
Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende laden zu Vorstandssitzungen ein:
a)
nach
eigenem Ermessen
b)
auf
Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz eine
andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.
Die
Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6.
Der
Vorsitzende kann zu den Zusammenkünften des Vorstandes Vertreter der
Eltern, der Lehrer und der Schüler hinzuziehen.
§ 12
Kassenprüfer
1.
Der
Kassenprüfer, der voll geschäftsfähig sein muss, ist berechtigt und
verpflichtet, die Kassenführung laufend zu überwachen.
2.
Der
Kassenprüfer hat über seine Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 13 Wahlen
1.
Die
Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer werden von der
Jahreshauptversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Bei
Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Wiederwahl ist
zulässig.
2.
Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist,
bleiben im Amt bis der Nachfolger gewählt ist.
3.
Das
Amt eines Vorstandsmitgliedes und des Kassenprüfers endet vor dem
festgelegten Ablauf der Amtszeit durch Austritt, Niederlegung, Ausschluss
oder Tod sowie ferner durch Entziehung des Vertrauens aufgrund Beschlusses
der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. In letztbezeichnetem
Fall hat die gleiche Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl
durchzuführen.
4.
Die
Ergänzungswahl für außer der Reihe ausgeschiedene Mitglieder des
Vorstandes und Kassenprüfers für den Rest der Wahlperiode ist möglichst
bald in einer Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 14
Ehrenmitglieder
1.
Die
Mitgliederversammlung kann um den Verein oder die Schule verdienten
Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
2.
Die
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder.
§ 15 Auflösen
des Vereins
1.
Über
die Auflösung des Vereins entscheidet allein die Mitgliederversammlung.
2.
Der
Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder.
3.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Städt.
Realschule Korschenbroich.
4.
Der
Schulträger verwendet die Mittel im Falle der Aufhebung oder Auflösung des
Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke.
Beschlossen zu
Korschenbroich, den 11. September 1989
geändert in der
Mitgliederversammlung vom 15. März 2006 und tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft
geändert in der
Mitgliederversammlung vom 24. November 2008 und tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
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